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Videotherapie vorbereiten: Datenschutz, Aufklärung und Dokumentation

Welche Unterlagen und Abläufe Online-Psychotherapie nach § 39 PThG 2024 und der Richtlinie Online-Psychotherapie braucht: Anbieterunterlagen, Aufklärung, Dokumentation, Überprüfung. Mit Prüfliste nach Prüffrage, Nachweis und Ablageort.

Von Christian Glatz · Veröffentlicht: Mai 2026

Laptop mit Schloss-Symbol und Video-Icon als Darstellung von Datenschutz bei Videotherapie

Sie wollen Videositzungen anbieten, und die Nachfrage ist da. Dieser Artikel beantwortet eine einzige Frage: Welche Unterlagen und Abläufe brauchen Sie, damit Online-Psychotherapie rechtlich sauber aufgestellt ist? Welche Plattform Sie wählen, steht im Vergleich der Videoplattformen. Wie eine Videositzung vom ersten Termin bis zur Dokumentation abläuft, steht im Artikel Online-Psychotherapie organisieren.

Der Rahmen ist seit 1. Jänner 2025 klar. § 39 PThG 2024 erlaubt psychotherapeutische Leistungen „bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT-gestützt oder fernmündlich jeweils synchron audio- und videobasiert", sofern alle Berufspflichten, die Verschwiegenheit und die Barrierefreiheit gewahrt sind. Die Begründung der Notwendigkeit ist zu dokumentieren. Die Richtlinie Online-Psychotherapie des Gesundheitsministeriums (Stand 3. Juli 2025) füllt das aus. Für Klinische Psycholog:innen gilt die vergleichbare Bestimmung des § 32a Psychologengesetz 2013 mit eigener Richtlinie.

Anbieterunterlagen prüfen

Bevor Klient:innen etwas unterschreiben, prüfen Sie den Anbieter. Die Richtlinie nennt in Punkt 3.6.1 Mindestanforderungen an Sicherheitsstandards: Verschlüsselung der Datenübertragung, sichere und befugte Zugriffe auf den Sitzungsraum, Datenserver innerhalb der EU, geregelte Dauer der Datenaufbewahrung, Data Governance, Zertifizierungen des Anbieters und eine einfache Bedienbarkeit für beide Seiten. Diese Anforderungen sind „nach technologischem Fortschritt regelmäßig einer Überprüfung zuzuführen".

Dazu kommt die DSGVO: Gesprächsinhalte sind Gesundheitsdaten nach Art. 9, und der Anbieter ist Auftragsverarbeiter nach Art. 28, auch wenn er die Inhalte technisch nicht lesen kann, weil Verbindungsdaten, Zeitpunkte und Dauer ebenfalls personenbezogen sind. Ohne Auftragsverarbeitungsvertrag ist der Anbieter ungeeignet.

Was Sie vom Anbieter in der Hand haben sollten: den Auftragsverarbeitungsvertrag mit Datum, die Datenschutzinformation des Anbieters mit Serverstandort und Subunternehmern, eine Beschreibung der Verschlüsselung (wer kann Bild und Ton technisch sehen), die Regel zur Aufzeichnung (keine, oder nur mit ausdrücklicher Einwilligung) und die Aufbewahrungsdauer der Verbindungsdaten.

Informationen für Klient:innen

Zwei Dinge sind auseinanderzuhalten. Die Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO wird um den Videodienst ergänzt: Anbieter, Zweck, verarbeitete Daten (Bild, Ton, Verbindungsdaten), Speicherdauer. Das ist eine Information, keine Einwilligung; für die Behandlung selbst brauchen Sie keine DSGVO-Einwilligung, die Rechtsgrundlage ist Art. 9 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit § 45 PThG 2024.

Die Aufklärung über das Online-Setting ist etwas anderes. Die Richtlinie verlangt in Punkt 3.4, dass die Grenzen und Möglichkeiten des Kontakts im Online-Setting vor Beginn transparent gemacht werden. Dazu gehört, dass Sie verpflichtet sind, die Online-Behandlung zu beenden, wenn eine andere Hilfestellung geeigneter ist, und dass Sie diese anderen Hilfen benennen. Klient:innen sind über das Erfordernis eines geschützten Raums auf ihrer Seite und die Folgen aufzuklären, wenn er nicht eingehalten wird. Das Einvernehmen nach § 39 halten Sie schriftlich oder dokumentiert fest, mit Datum. Das ist die Einwilligung in die Behandlungsform, nicht in die Datenverarbeitung.

Ein Detail, das oft übersehen wird: Nach außen ist die Bezeichnung „Online-Psychotherapie" zu verwenden. Begriffe wie „Online-Therapie", „Cyber-Therapie" oder „virtuelle Couch" lehnt die Richtlinie ab, und die Bezeichnung als „Online-Psychotherapeut:in" ist nicht zulässig. Ein Hinweis auf der Website, dass Psychotherapie in begründeten Fällen nach § 39 PThG 2024 online stattfinden kann, ist unter Beachtung der Werberichtlinie erlaubt.

Organisatorische Vorbereitung

  • Arbeitsort: Online-Sitzungen führen Sie am eingetragenen Berufssitz durch, in begründeten Ausnahmefällen an einem gleichwertigen Alternativort, an dem DSGVO und Berufskodex eingehalten werden können. Ein Wechsel ist der Klient:in mitzuteilen und mit Begründung zu dokumentieren (Punkt 3.6).
  • Präsenz mitdenken: Die Richtlinie empfiehlt, eine Psychotherapie nicht ausschließlich online durchzuführen; innerhalb der ersten fünf Einheiten mindestens eine in Präsenz.
  • Erreichbarkeit: Während der Online-Sitzung telefonisch erreichbar sein, um in Notfällen handeln zu können. Der Notfallplan (Telefonnummer, Wartezeit bei Abbruch, Krisennummern) wird vorher vereinbart und in der Akte hinterlegt.
  • Verzeichnis: Die Videositzung bekommt einen Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, mit Anbieter, Datenarten und Löschfristen. Wie ein Eintrag aussieht, zeigt der Artikel zur Einzelpraxis.
  • Fortbildung: Online-Psychotherapie gilt als eigenes Arbeitsgebiet, für das Kenntnisse nachzuweisen sind (§ 40 Abs. 4 PThG 2024, Richtlinie Punkt 3.1). Eine Fortbildung dazu und Supervision oder Intervision bei erfahrenen Kolleg:innen sind Teil der Vorbereitung.

Dokumentation

Die Dokumentation im Online-Setting ist dieselbe wie in Präsenz (§ 44 PThG 2024), plus vier Punkte, die die Richtlinie und § 39 verlangen:

  1. Begründung der Notwendigkeit je Fall (§ 39 Abs. 2), fachlich oder örtlich. Ein Satz genügt, aber er muss da sein.
  2. Erfolgte Aufklärung über Möglichkeiten, Grenzen und Gefahren des Online-Settings und das Einvernehmen der Klient:in.
  3. Gefahreneinschätzung: die wesentlichen Inhalte Ihrer Einschätzung, ob Sie die Situation über Distanz beherrschen können (Punkt 3.3.2). Diese Geeignetheit ist fortwährend zu überprüfen; ändert sich die Einschätzung, dokumentieren Sie den Wechsel ins Präsenzsetting.
  4. Arbeitsort bei Abweichung vom Berufssitz und technische Vorfälle wie einen Abbruch, mit dem, was daraufhin vereinbart wurde.

Regelmäßige Überprüfung

Einmal jährlich: Ist der Auftragsverarbeitungsvertrag noch aktuell, hat der Anbieter Subunternehmer oder Serverstandort geändert? Stimmt die Datenschutzinformation für Klient:innen noch? Erfüllt die Software die Mindestanforderungen weiterhin, oder gibt es inzwischen Besseres? Und je Klient:in laufend: Ist das Online-Setting noch das geeignete Angebot?

Die Prüfliste

PrüffrageNachweisAblageort
Liegt ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Videoanbieter vor?unterschriebener oder elektronisch geschlossener Vertrag mit DatumOrdner „Dienstleister", digital und ausgedruckt
Stehen die Server in der EU, und wer sind die Subunternehmer?Datenschutzinformation des Anbieters, Ausdruck mit DatumOrdner „Dienstleister"
Kann der Anbieter Bild und Ton technisch sehen?Beschreibung der Verschlüsselung des AnbietersOrdner „Dienstleister"
Ist der Videodienst in der Datenschutzinformation für Klient:innen genannt?aktuelle Fassung des InformationsblattsWebsite und Praxisordner
Ist die Videositzung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eingetragen?Verzeichnis, Eintrag „Videositzungen"Praxisordner Datenschutz
Ist die Klient:in über das Online-Setting aufgeklärt und einverstanden?Aufklärungsvermerk oder unterschriebenes Blatt mit DatumAkte der Klient:in
Ist die Notwendigkeit je Fall begründet?Vermerk in der DokumentationAkte der Klient:in
Ist der Notfallplan vereinbart?Telefonnummer, Wartezeit, KrisennummernAkte der Klient:in
Ist die Gefahreneinschätzung dokumentiert und zuletzt überprüft?Vermerk mit DatumAkte der Klient:in
Wurde der Arbeitsort für Online-Sitzungen festgelegt?Berufssitz oder begründeter AlternativortPraxisordner, bei Abweichung Akte
Ist eine Fortbildung zu Online-Psychotherapie nachgewiesen?TeilnahmebestätigungFortbildungsnachweise
Wann wurden Anbieterunterlagen zuletzt geprüft?Datum auf der PrüflistePraxisordner Datenschutz

Quellen

  • Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024), §§ 39, 40, 44, 45: RIS
  • Richtlinie Online-Psychotherapie, Gesundheitsministerium, Stand 3. Juli 2025: sozialministerium.gv.at (PDF)
  • Art. 9, 13 und 28 DSGVO: eur-lex.europa.eu
  • Psychologengesetz 2013, § 32a: RIS

Stand: 10. September 2026. Dieser Artikel ist eine fachliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Die Unterlagen zu CuraDesk-Videositzungen

Wie Videositzungen in CuraDesk technisch abgesichert sind (WebRTC, im Regelfall direkt von Browser zu Browser, bei Bedarf ein Weiterleitungsserver in der EU, der die verschlüsselten Daten nicht lesen kann), steht auf der Seite Datensicherheit. Für Ihre Prüfliste finden Sie die Datenschutzerklärung und den Auftragsverarbeitungsvertrag online; der Vertrag wird bei der Registrierung elektronisch abgeschlossen.

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