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Online-Psychotherapie in Österreich. Rechtsrahmen, Technik und Abrechnung

Online-Psychotherapie Österreich: § 39 PThG 2024, technische Anforderungen, DSGVO-konforme Tools und Abrechnung. Alles für den Start mit Videotherapie.

Von Christian Glatz · Mai 2026

Therapeut:in vor dem Laptop während einer Online-Psychotherapie-Sitzung

Eine Klient:in zieht in ein anderes Bundesland, eine andere hat keine Kinderbetreuung am Nachmittag, und beim dritten Fall wäre ein wöchentlicher Anfahrtsweg von 90 Minuten das Ende der Therapie. Videositzungen lösen solche Probleme, wenn der Rahmen stimmt.

Seit 2025 gibt es diesen Rahmen. Hier steht, was Sie wissen müssen, bevor Sie die erste Online-Sitzung anbieten.

Der Rechtsrahmen seit 01.01.2025

Das PThG 2024 (BGBl. I Nr. 49/2024) bringt mit § 39 erstmals eine eigene Rechtsgrundlage für Online-Psychotherapie. Die Formulierung lautet, dass Psychotherapie "IT-gestützt synchron audio- und videobasiert" erfolgen darf, wobei eine "fachlich oder örtlich begründete Notwendigkeit" und das "Einvernehmen mit Patient:innen" vorausgesetzt werden. Reine Telefonate sind davon nicht erfasst — § 39 setzt synchrone Audio- und Video-Übertragung voraus.

Für klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen regelt § 32a Psychologengesetz 2013 das Pendant.

Maßgeblich für die berufsrechtliche Umsetzung sind zwei unterschiedliche Richtlinien des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK):

  • Richtlinie Online-Psychotherapie (Stand 02.07.2025) — gilt für Psychotherapeut:innen nach PThG 2024.
  • Richtlinie Online-Berufsausübung — gilt für klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen nach Psychologengesetz 2013.

Die Verwechslung beider Richtlinien ist häufig, hat aber praktische Folgen: maßgeblich ist immer die berufsrechtlich zuständige Richtlinie. Beide Richtlinien sind keine bloße Empfehlung, sondern der Maßstab, an dem sich Ihre Praxis messen lassen muss.

Was Sie dokumentieren müssen

§ 39 verlangt eine Begründung der Notwendigkeit, was bürokratisch klingt, in der Praxis aber nur ein Satz in der Dokumentation ist. Zum Beispiel: "Videositzung aufgrund geographischer Distanz (Wohnortwechsel nach Graz), im Einvernehmen mit Klient:in vereinbart."

Zusätzlich brauchen Sie eine separate Einwilligung zur Behandlungsform Video, die nicht mit der DSGVO-Einwilligung zur Datenverarbeitung zu verwechseln ist (letztere brauchen Sie für Heilbehandlung ohnehin nicht). Es geht um die Einwilligung in die Modalität, und diese sollte schriftlich vor der ersten Online-Sitzung erfolgen.

Technische Anforderungen

Die Richtlinie Online-Psychotherapie und die DSGVO ergeben zusammen ein klares Anforderungsprofil: gesicherte, vertraulich übertragene Audio- und Videoverbindung, Server in der EU, betrieben von einem EU-Unternehmen, kein Zugriff Dritter auf Gesprächsinhalte, browserbasierter Zugang für Klient:innen (damit keine Installation nötig ist) und ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit dem Plattformanbieter. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verlangt die Richtlinie Stand heute nicht wörtlich — sie ist aber die technisch sicherste Umsetzung der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsanforderungen und daher die klare Empfehlung.

Therapiegespräche sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO und damit die höchste Schutzkategorie. Die Plattformwahl ist daher keine technische Vorliebe, sondern eine rechtliche Entscheidung.

Warum Zoom und Teams problematisch sind

Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) hat am 24.11.2022 mit einer Mehrheit von 9:8 Stimmen festgestellt, dass Microsoft 365 derzeit nicht datenschutzkonform einsetzbar sei. Das ist zwar eine deutsche Entscheidung und keine österreichische, allerdings gelten die zugrundeliegenden Probleme grenzübergreifend.

Das Kernproblem besteht darin, dass der US CLOUD Act US-Behörden den Zugriff auf Daten von US-Unternehmen erlaubt, auch wenn die Server in der EU stehen. Das EU-US Data Privacy Framework ist seit Juli 2023 in Kraft und soll dieses Problem lösen, steht jedoch unter erheblichem rechtlichem und politischem Druck.

Für die Praxis heißt das: Zoom und Teams sind nicht verboten, aber Sie tragen das Risiko, dass sich die Rechtsgrundlage ändert. Wer auf der sicheren Seite sein will, nutzt einen EU-Anbieter ohne US-Mutterkonzern und mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Abrechnung: Kein Unterschied zu Präsenzsitzungen

Online-Sitzungen werden exakt gleich abgerechnet wie Sitzungen in der Praxis, da es keinen separaten Abrechnungscode, keinen Zuschlag und keinen Abschlag gibt.

Die ÖGK erstattet 33,70 Euro pro Sitzung, unabhängig davon, ob die Sitzung vor Ort oder per Video stattgefunden hat. Die SVS zahlt 50,00 Euro und die BVAEB 50,20 Euro. Auf der Honorarnote steht "Psychotherapie (Einzelsitzung, 50 Min.)", und ob Sie "Videositzung" ergänzen, ist Ihnen überlassen, da die Kassen es nicht verlangen.

Indikation: Nicht jede:r Klient:in ist geeignet

Videotherapie funktioniert zwar bei vielen Störungsbildern gut, aber nicht bei allen. Akute Suizidalität, schwere dissoziative Störungen und Krisensituationen, in denen eine physische Intervention nötig sein könnte, sind Kontraindikationen.

Dokumentieren Sie die Indikationsprüfung, wobei ein Satz genügt: "Videosetting indiziert, keine Kontraindikationen nach klinischer Einschätzung." Wenn sich die Situation ändert, passen Sie die Einschätzung an und wechseln gegebenenfalls ins Präsenzsetting.

Notfallplan: Vorher vereinbaren, nicht erst im Ernstfall

Technik kann ausfallen, und das ist keine Frage des Ob, sondern des Wann. Vereinbaren Sie daher vor der ersten Videositzung einen Notfallplan mit Ihrer Klient:in.

Der Plan enthält eine Telefonnummer, unter der Sie die Klient:in erreichen können, und eine maximale Wartezeit bei Verbindungsabbruch (fünf Minuten haben sich bewährt), nach deren Ablauf auf Telefon gewechselt wird. Wichtig: Ein Telefonat ist keine Online-Psychotherapie im Sinne von § 39 PThG 2024 — die Bestimmung deckt nur synchrone audio- und videobasierte Sitzungen. Das Telefon ist also nur das Mittel der Krisen- und Notfallkoordination (z. B. um die Sitzung zu beenden, weitere Schritte zu vereinbaren oder ggf. Einsatzkräfte einzuschalten), nicht der Ersatz für die laufende Online-Sitzung. CuraDesk speichert den Notfallplan direkt in der Klient:innenakte, damit Sie ihn bei Bedarf sofort zur Hand haben.

Halten Sie den Plan schriftlich fest, denn im Ernstfall ist keine Zeit, Details zu klären.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Online-Berufsausübung orientieren Sie sich an den Empfehlungen Ihrer Fachgesellschaft (z. B. ÖBVP und Landesverbände) sowie an der Richtlinie Online-Psychotherapie des Sozialministeriums.