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Kostenzuschuss für Psychotherapie 2026: Beträge, Voraussetzungen und Antrag

Was ÖGK, SVS und BVAEB 2026 je Sitzung zahlen, mit Datum und Quelle, welche Voraussetzungen und Unterlagen gelten, wie der Antrag ab der elften Sitzung läuft, und was für klinisch-psychologische Behandlung gilt. Mit Rechenbeispiel.

Von Christian Glatz · Veröffentlicht: Juli 2026

Honorarnote neben einer Versicherungskarte und Euromünzen, ein Pfeil deutet den Rückfluss des Kostenzuschusses an

Zwei Wege, wie die Kasse Psychotherapie mitträgt

In Österreich gibt es zwei Finanzierungswege. Beim Kassenplatz hat die Therapeut:in einen Vertrag mit der Kasse oder arbeitet über einen Vertragsverein; die Behandlung ist für die Klient:in kostenlos, die Plätze sind begrenzt, die Wartezeiten oft lang. Bei der Wahltherapie bezahlt die Klient:in das Honorar selbst und bekommt von ihrer Kasse einen festen Zuschuss je Sitzung zurück. Für selbstständige Praxen ist der zweite Weg der Alltag, und darum geht es hier: die Beträge, die Voraussetzungen, die Unterlagen und der Antrag ab der elften Sitzung.

Klinisch-psychologische Behandlung ist ein eigener Fall und steht am Ende des Artikels.

Die Zuschüsse der Kassen

Alle Beträge sind Zuschüsse je Behandlungseinheit bei Wahltherapeut:innen. Sie stehen in den Satzungen der Träger und werden dort geändert; die Spalte „Stand" nennt das Datum, zu dem der Betrag zuletzt bestätigt wurde.

TrägerEinzelsitzungGruppensitzungStandQuelle
ÖGK33,70 € (60 Minuten)12,10 € je Person (90 Minuten, höchstens 10 Personen)Jänner 2026ÖGK-Satzung, Anhang 7; BÖP-Übersicht
SVS50,00 € (ab 50 Minuten)16,68 € je Person (90 Minuten)Jänner 2026, erhöht von 45 €BÖP-Übersicht
BVAEB50,20 € (ab 50 Minuten), 29,20 € (25 bis 49 Minuten)16,90 € je Person (ab 90 Minuten), 11,90 € (45 bis 89 Minuten)1. Jänner 2024bvaeb.at

Die Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (KFA) haben eigene, teils deutlich höhere Sätze; die KUF Tirol zahlt laut BÖP-Übersicht 78 € je Einzelsitzung. Wer bei einer KFA versichert ist, fragt dort direkt nach.

Ein Rechenbeispiel

Beispielhonorar 110 € je Sitzung, das ist ein frei gewählter Wert für die Rechnung, kein Richtwert. Nach zehn Sitzungen hat die Klientin 1.100 € bezahlt. Zurück bekommt sie bei der ÖGK 337 €, bei der SVS 500 €, bei der BVAEB 502 €. Der Selbstbehalt liegt damit zwischen 598 € und 763 € für zehn Sitzungen. Das gehört ins Erstgespräch, bevor die erste Honorarnote geschrieben ist.

Voraussetzungen

Drei Bedingungen gelten bei allen drei Trägern:

  1. Eine krankheitswertige Störung. Der Zuschuss ist eine Leistung der Krankenbehandlung. Persönlichkeitsentwicklung, Coaching oder Supervision fallen nicht darunter, und auf der Honorarnote muss eine Diagnose nach ICD-10 stehen können.
  2. Eine ärztliche Untersuchung vor der zweiten Sitzung. Sie schließt körperliche Ursachen aus. Die Bestätigung gehört zu den Unterlagen; ohne sie zahlt die Kasse ab der zweiten Sitzung nicht.
  3. Eine eingetragene Psychotherapeut:in. Die Behandlung muss von einer Person erbracht werden, die in der Psychotherapeut:innenliste des Gesundheitsministeriums steht.

Dazu kommt die Mindestdauer: Die BVAEB zahlt für Einheiten unter 25 Minuten nichts, den vollen Satz ab 50 Minuten; die ÖGK rechnet mit 60-Minuten-Einheiten, die SVS ab 50 Minuten.

Welche Unterlagen die Klient:in braucht

Für die Einreichung, in der Regel durch die Klient:in selbst, über das Kundenportal oder per Post an die Landesstelle:

  • die bezahlte Honorarnote mit Name und Anschrift der Klient:in, Datum und Dauer jeder Einheit, Bezeichnung der Leistung, Honorar je Einheit und Gesamtbetrag, Diagnose nach ICD-10 (mit Einwilligung der Klient:in), Ihren Angaben samt Eintragung und dem Steuerhinweis
  • den Zahlungsnachweis, also den Kontoauszug oder den Vermerk „Betrag dankend bar erhalten" auf der Honorarnote
  • das Kostenzuschuss-Formular der Kasse, bei der ersten Einreichung
  • die ärztliche Bestätigung über die Untersuchung vor der zweiten Sitzung

Der häufigste Grund für Rückfragen sind unvollständige Honorarnoten. Fehlt die Dauer je Einheit oder die Diagnose, geht die Note zurück an die Klientin und von ihr zurück an Sie.

Die ersten zehn Sitzungen und der Antrag ab der elften

Die ersten zehn Sitzungen brauchen keine Bewilligung. Ab der elften Sitzung zahlt die Kasse nur, wenn sie vorher den Antrag bewilligt hat. Den Antrag stellen Sie als Therapeut:in im Auftrag der Klient:in; er muss spätestens zehn Tage vor der elften Sitzung bei der Kasse sein.

Gefragt wird nach Diagnose, GAF-Wert, psychiatrischer Mitbehandlung und Medikation, Anamnese in Stichworten, dem aktuellen Zustandsbild, konkreten Zielen, Beginn und bisherigen Stunden, Frequenz, Setting und der beantragten Stundenzahl. Die ÖGK Wien verwendet ein eigenes vierseitiges Formular; SVS, BVAEB und ÖGK haben daneben ein gemeinsames zweiseitiges Formular mit Auswahl des Trägers. Bewilligt werden laut Formular bis zu 50 weitere Sitzungen; sind sie verbraucht, folgt ein Folgeantrag mit Therapieverlauf und erreichten Zielen, wieder zehn Tage vor der nächsten Sitzung.

In CuraDesk befüllt die Akte beide Formulare: Stammdaten, SV-Nummer, Diagnosen, Medikation, Therapiebeginn und Stundenzahl kommen aus der Akte, Ihre Praxisdaten aus den Einstellungen, den Rest schreiben Sie im Dialog. Die Antworten bleiben verschlüsselt gespeichert, der Folgeantrag ist damit vorbefüllt.

Typische Rückfragen

Muss die Diagnose auf die Honorarnote? Für den Zuschuss ja, weil die Kasse eine krankheitswertige Störung sehen muss. Das Umsatzsteuergesetz verlangt sie nicht. Holen Sie die Einwilligung der Klient:in ein und hinterlegen Sie in der Akte, ob die Diagnose auf der Note erscheinen soll.

Was, wenn die ärztliche Untersuchung erst nach der zweiten Sitzung war? Dann zahlt die Kasse für die Sitzungen davor in der Regel nicht. Am einfachsten sprechen Sie das im Erstgespräch an und geben der Klientin den Hinweis für die Hausärztin mit.

Zählt eine Sitzung von 50 Minuten bei der ÖGK als volle Einheit? Die ÖGK-Satzung nennt 60 Minuten je Einheit. Wie die Landesstelle 50-Minuten-Sitzungen behandelt, klären Sie dort; auf der Honorarnote muss die Dauer je Einheit jedenfalls stehen.

Kann die Klientin rückwirkend einreichen? Ja, die Honorarnoten müssen nicht sofort eingereicht werden. Für Sitzungen ab der elften ohne vorherige Bewilligung gibt es aber keinen Zuschuss, unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung.

Gibt es den Zuschuss auch für Videositzungen? Online-Psychotherapie ist seit dem PThG 2024 ausdrücklich geregelt. Ob und wie die Kasse Videositzungen bezuschusst, hängt vom Träger ab; fragen Sie vor der ersten Videositzung nach und vermerken Sie das Setting auf der Honorarnote.

Klinisch-psychologische Behandlung

Seit 2024 bezuschussen die Kassen auch klinisch-psychologische Behandlung bei Wahlpsycholog:innen, mit denselben Beträgen wie bei Psychotherapie (BVAEB laut eigener Seite, ÖGK und SVS laut BÖP-Übersicht) und denselben Regeln: ärztliche Untersuchung vor der zweiten Einheit, Bewilligung ab der elften. Der Antrag läuft über das gemeinsame Formular der drei Träger für klinisch-psychologische Behandlung.

Seit 2026 gibt es zusätzlich die klinisch-psychologische Behandlung als Kassenleistung ohne Selbstbehalt: Die ÖGK stellt laut eigener Ankündigung jährlich rund 120.700 Behandlungseinheiten bereit, der Zugang läuft ab Frühjahr 2026 über eine zentrale Servicestelle des Berufsverbands BÖP, die Versicherte an klinische Psycholog:innen in Wohnortnähe vermittelt.

Quellen

Beträge geprüft am 10. September 2026. Die Kassen ändern ihre Satzungen; im Zweifel gilt die aktuelle Auskunft des Trägers. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

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