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Buchhaltung für Therapeut:innen. Legen Sie 30 Prozent zur Seite

EAR, SVS-Nachbemessung und Kleinunternehmerregelung: Was Psychotherapeut:innen in Österreich wirklich über Buchhaltung und Steuern wissen müssen. Kompakt.

Von Christian Glatz · Mai 2026

Schreibtisch mit Taschenrechner, Honorarnoten und Laptop zur Buchhaltung in der psychotherapeutischen Praxis

Sie haben gerade Ihre Praxis eröffnet, die ersten Klient:innen kommen und das Konto füllt sich. Alles gut, bis zwei Jahre später die SVS-Nachbemessung kommt und plötzlich mehrere tausend Euro fällig werden, mit denen Sie nicht gerechnet haben.

Der wichtigste Satz in diesem Artikel steht deshalb gleich am Anfang: Legen Sie ab dem ersten Euro 30 Prozent Ihres Gewinns für Steuern und Sozialversicherung zur Seite, und zwar auf ein separates Konto, an das Sie nicht im Alltag rankommen.

EAR: simpler als gedacht

Psychotherapeut:innen üben einen freien Beruf aus und sind deshalb nicht rechnungslegungspflichtig nach § 189 UGB — die dort genannte 700.000-Euro-Umsatzgrenze gilt nur für protokollierte Unternehmer:innen, nicht für freie Berufe. Sie dürfen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) deshalb umsatzunabhängig verwenden, unabhängig davon, wie hoch Ihr Umsatz tatsächlich ist.

Das Prinzip ist einfach: Einnahmen und Ausgaben werden erfasst, wenn das Geld tatsächlich fließt, also nicht wenn Sie die Honorarnote schreiben, sondern wenn der Betrag auf dem Konto eingeht. Das nennt sich Zufluss-Abfluss-Prinzip.

Klingt simpel, hat aber eine Konsequenz: Wenn eine Klient:in die Dezember-Rechnung erst im Jänner bezahlt, gehört die Einnahme ins neue Jahr.

Heilbehandlung vs. alles andere

Psychotherapeutische Heilbehandlung ist umsatzsteuerfrei nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG, das bedeutet: keine USt auf der Rechnung und kein Vorsteuerabzug.

Was nicht unter Heilbehandlung fällt, also Supervision, Coaching, Selbsterfahrung, Vorträge und Gutachten, ist grundsätzlich mit 20 % USt zu versteuern. In der Praxis greift allerdings fast immer die Kleinunternehmerregelung.

Die Kleinunternehmerregelung

Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Sie als Kleinunternehmer:in von der USt befreit, solange Ihre steuerpflichtigen Umsätze unter 55.000 Euro brutto im Jahr bleiben (Schwelle seit 01.01.2025). Wichtige Details:

  • Es ist eine Bruttogrenze — also inklusive einer (fiktiven) Umsatzsteuer.
  • Ein einmaliges Überschreiten um bis zu 10 % innerhalb von fünf Jahren ist erlaubt, ohne dass die Befreiung sofort wegfällt.
  • Die nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG befreiten Heilbehandlungsumsätze zählen für die Berechnung nicht mit.

Solange also Ihre steuerpflichtigen Nebeneinnahmen aus Supervision, Vorträgen und ähnlichem unter 55.000 Euro bleiben, sind auch diese Leistungen umsatzsteuerfrei. Das trifft auf die allermeisten Therapeut:innen zu.

Gewinnfreibetrag: 15 % geschenkt

Selbständige mit betrieblichen Einkünften haben Anspruch auf den Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG. Er besteht aus zwei Teilen:

  • Grundfreibetrag: 15 % von bis zu 33.000 Euro Gewinn, also maximal 4.950 Euro pro Jahr. Diesen Teil bekommen Sie automatisch, ohne Investition oder zusätzlichen Nachweis.
  • Investitionsbedingter Freibetrag: Für Gewinne darüber kann zusätzlich ein Freibetrag geltend gemacht werden, wenn entsprechende Investitionen (begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere) getätigt werden.

In der Steuererklärung wirkt sich der Grundfreibetrag direkt gewinnmindernd aus. Bei 40.000 Euro Gewinn zahlen Sie also nur auf 35.050 Euro Einkommensteuer.

Kilometergeld: 0,50 Euro pro Kilometer

Seit 01.01.2025 beträgt das amtliche Kilometergeld für Pkw 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer (vorher 0,42 Euro). Es deckt sämtliche Kosten des Fahrzeugs ab und kann für beruflich gefahrene Kilometer (z. B. Fahrten zu Supervision, Fortbildung, Hausbesuche) als Betriebsausgabe angesetzt werden. Voraussetzung ist ein nachvollziehbares Fahrtenbuch mit Datum, Strecke, Kilometerstand und Zweck.

SVS: Die Nachbemessung, die alle überrascht

Als Neue Selbständige sind Psychotherapeut:innen bei der SVS pflichtversichert. Die Beitragssätze setzen sich zusammen aus 18,50 % Pensionsversicherung, 6,80 % Krankenversicherung und 1,53 % Selbständigenvorsorge (jeweils vom Gewinn), dazu kommt die Unfallversicherung mit 12,07 Euro pro Monat fix.

In den ersten drei Jahren zahlen Sie Mindestbeiträge von rund 1.919 Euro pro Jahr, was verkraftbar klingt und auch ist, solange Sie wissen, was danach kommt.

Die SVS berechnet nämlich zunächst vorläufig nach der Mindestgrundlage. Sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, werden die Beiträge rückwirkend auf Basis des tatsächlichen Gewinns neu berechnet. Das nennt sich Nachbemessung.

Ein Rechenbeispiel: Bei 40.000 Euro Gewinn ergeben 18,50 % + 6,80 % + 1,53 % = 26,83 % rund 10.732 Euro. Abzüglich der bereits gezahlten 1.919 Euro Mindestbeiträge bleibt eine Nachforderung von über 8.800 Euro.

Deshalb die 30 Prozent. Deshalb das separate Konto.

Was Klient:innen zurückbekommen

Die Kostenerstattung für Klient:innen in der Wahltherapie beträgt bei der ÖGK 33,70 Euro pro Sitzung, bei der SVS 50,00 Euro und bei der BVAEB 50,20 Euro. Das ändert nichts an Ihrer Einnahme, denn Ihr Honorar bleibt Ihr Honorar, egal woher die Klient:in das Geld nimmt.

Vergessen Sie den Steuerberater nicht

Die EAR ist überschaubar, aber spätestens bei der ersten Steuererklärung lohnt sich professionelle Hilfe. Suchen Sie sich jemanden, der freie Berufe kennt, und bringen Sie saubere Unterlagen mit: Einnahmen nach Kategorien (Heilbehandlung, Supervision, Vorträge), Ausgaben nach Kategorien und die Summe Ihrer SVS-Beiträge.

Quellen

  • BMF, Reisekosten und Kilometergeld: bmf.gv.at
  • USP, Buchführungspflicht für Freiberufler:innen: usp.gv.at
  • WKO, Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer: wko.at
  • BMF, Gewinnfreibetrag: bmf.gv.at
  • SVS, Beitragsgrundlagen und Nachbemessung: svs.at

Stand: Juni 2026. Keine Steuerberatung — bei individuellen Fragen wenden Sie sich an eine:n auf freie Berufe spezialisierte:n Steuerberater:in.