Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie organisieren. Recht, Datenschutz und Alltag
Gemeinschaftspraxis gründen in Österreich: Rechtsform, Datenschutz, Raumplanung, Kostenaufteilung und Software-Anforderungen für Therapeut:innen.
Von Christian Glatz · Mai 2026

Gemeinsame Miete, kollegialer Austausch zwischen den Sitzungen, geteilte Infrastruktur: Eine Gemeinschaftspraxis kann vieles einfacher machen. Aber sie bringt organisatorische und rechtliche Fragen mit sich, die vor dem Start geklärt werden sollten.
Rechtsform: Praxisgemeinschaft oder GesbR?
Berufsrechtlich erlaubt das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) die gemeinsame Berufsausübung — als organisatorischer Zusammenschluss eigenständiger Praxen ebenso wie als Gesellschaft. Zivilrechtlich kommen in Österreich vor allem zwei Modelle in Betracht:
Praxisgemeinschaft (Ordinationsgemeinschaft): Jede Therapeut:in bleibt vollständig selbständig. Räume und bestimmte Kosten werden geteilt, aber jede:r führt eine eigene Praxis mit eigener Buchhaltung, eigenen Klient:innen und eigener Haftung. Es entsteht keine gemeinsame Gesellschaft, sondern in der Regel ein Miet-/Nutzungsvertrag und ein interner Kostenteilungsvertrag. Das ist die einfachste und häufigste Variante.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, §§ 1175 ff. ABGB): Hier schließen sich die Therapeut:innen zu einer Erwerbsgesellschaft zusammen. Die GesbR ist keine juristische Person und nicht rechtsfähig — Verträge werden von den Gesellschafter:innen persönlich geschlossen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Gesellschaft eingegangen werden, haften die Gesellschafter:innen grundsätzlich solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (§ 1199 ABGB). Steuerlich werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt (§ 188 BAO); jede:r Gesellschafter:in versteuert den eigenen Gewinnanteil in der persönlichen Einkommensteuererklärung. Eine GesbR macht nur dann Sinn, wenn tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet wird — etwa bei gemeinsamer Rezeption, gemeinsamer Abrechnung oder gemeinsamem Auftritt nach außen.
Wichtig: Die berufsrechtliche Verantwortung (Verschwiegenheit, Dokumentation, Haftung für die eigene Behandlung) bleibt immer bei der einzelnen Psychotherapeut:in — auch in einer GesbR. Eine GesbR ändert daran nichts.
In der Praxis ist die reine Ordinationsgemeinschaft fast immer vorzuziehen. Vor der Gründung sollte verbindlich mit einem:r auf Gesundheitsberufe spezialisierten Steuerberater:in und gegebenenfalls Rechtsanwält:in geklärt werden, welches Modell passt — die Abgrenzung hat dauerhafte steuerliche und haftungsrechtliche Folgen.
Datenschutz: Strikte Trennung der Klient:innendaten
Auch wenn Kolleg:innen im selben Raum arbeiten: Die Klient:innendaten jeder Therapeut:in sind ausschließlich der behandelnden Person zugänglich. Das ist nicht nur eine Frage der therapeutischen Ethik, sondern eine datenschutzrechtliche Pflicht nach DSGVO und Berufsrecht.
Konkret heißt das:
- Keine gemeinsamen Aktenschränke (oder wenn doch, dann mit separaten, abschließbaren Fächern)
- Keine gemeinsame Praxissoftware-Instanz ohne rollenbasierte Zugriffsrechte
- Keine gemeinsame E-Mail-Adresse für Klient:innenanfragen (jede:r braucht eine eigene)
- Kein Zugriff auf den Kalender der Kolleg:in, soweit Klient:innennamen sichtbar sind
Bei der Software-Wahl muss darauf geachtet werden, dass die Trennung technisch erzwungen wird, nicht nur organisatorisch vereinbart. CuraDesk ermöglicht den Betrieb mehrerer Praxen unter einem Dach mit vollständig getrennten Datenräumen. Jede Therapeut:in sieht ausschließlich die eigenen Klient:innen.
Gemeinsame Raumnutzung planen
Der häufigste Konflikt in Gemeinschaftspraxen: doppelte Raumbelegung. Ein verbindlicher Belegungsplan löst das.
Bewährt hat sich ein gemeinsamer Raumkalender, der von den individuellen Klient:innenkalendern getrennt ist. Der Raumkalender zeigt nur "Raum 1 belegt von 9:00 bis 10:00", nicht den Namen der Klient:in.
Pufferzeiten zwischen den Sitzungen sind in der Gemeinschaftspraxis noch wichtiger als in der Einzelpraxis. Mindestens 15 Minuten, besser 20. Das verhindert, dass Klient:innen verschiedener Therapeut:innen im Wartebereich aufeinandertreffen.
Kosten aufteilen: Was gemeinsam, was getrennt?
Gemeinsam aufgeteilt: Miete, Betriebskosten (Strom, Heizung, Internet), Reinigung, Einrichtung der Gemeinschaftsräume (Wartebereich, Küche, WC), gemeinsame Website, Praxisschild.
Strikt getrennt: Honorarnoten und Einnahmen, Buchhaltung und Steuererklärung, Klient:innenakten und Dokumentation, Supervision, Berufshaftpflichtversicherung, SVS-Beiträge.
Die Kostenaufteilung sollte schriftlich geregelt sein. Am einfachsten: Ein separates Gemeinschaftskonto, auf das jede:r den vereinbarten Anteil einzahlt, aus dem die gemeinsamen Kosten beglichen werden.
Der Praxisgemeinschaftsvertrag
Ein schriftlicher Vertrag sollte vor dem Start stehen. Folgende Punkte gehören hinein:
- Laufzeit und Kündigungsfrist
- Kostenaufteilungsschlüssel (nach Quadratmeter, nach Nutzungstagen, gleichmässig)
- Regelung bei Ausfall (Krankheit, Urlaub, Karenz)
- Nachbesetzung bei Ausscheiden
- Haftung für Gemeinschaftsräume und -geräte
- Werbung und Aussenauftritt (gemeinsame Website ja/nein)
- Umgang mit Notfällen und Krisensituationen von Klient:innen
- Streitschlichtung
Software für die Gemeinschaftspraxis
Die Anforderungen an Praxissoftware sind in der Gemeinschaftspraxis höher als in der Einzelpraxis:
- Rollenbasierte Zugriffsrechte (jede:r sieht nur eigene Klient:innen)
- Gemeinsamer Raumkalender ohne Klient:innenbezug
- Separate Buchhaltung und Honorarnotenerstellung pro Therapeut:in
- Gemeinsame Auswertungen (z. B. Raumauslastung) ohne personenbezogene Daten
- Eigene Konten und Zugänge, keine geteilten Logins
CuraDesk unterstützt Gemeinschaftspraxen mit getrennten Praxiskonten, gemeinsamer Raumverwaltung und individueller Buchhaltung. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung stellt sicher, dass selbst CuraDesk als Betreiber nicht auf die Daten zugreifen kann.