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Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie organisieren. Recht, Datenschutz und Alltag

Gemeinschaftspraxis gründen in Österreich: Rechtsform, Datenschutz, Raumplanung, Kostenaufteilung und Software-Anforderungen für Therapeut:innen.

Von Christian Glatz · Mai 2026

Zwei Therapiesessel in einer gemeinsam genutzten Praxis mit getrennten Arbeitsbereichen

Gemeinsame Miete, kollegialer Austausch zwischen den Sitzungen, geteilte Infrastruktur: Eine Gemeinschaftspraxis kann vieles einfacher machen. Aber sie bringt organisatorische und rechtliche Fragen mit sich, die vor dem Start geklärt werden sollten.

Rechtsform: Praxisgemeinschaft oder GesbR?

Berufsrechtlich erlaubt das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) die gemeinsame Berufsausübung — als organisatorischer Zusammenschluss eigenständiger Praxen ebenso wie als Gesellschaft. Zivilrechtlich kommen in Österreich vor allem zwei Modelle in Betracht:

Praxisgemeinschaft (Ordinationsgemeinschaft): Jede Therapeut:in bleibt vollständig selbständig. Räume und bestimmte Kosten werden geteilt, aber jede:r führt eine eigene Praxis mit eigener Buchhaltung, eigenen Klient:innen und eigener Haftung. Es entsteht keine gemeinsame Gesellschaft, sondern in der Regel ein Miet-/Nutzungsvertrag und ein interner Kostenteilungsvertrag. Das ist die einfachste und häufigste Variante.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, §§ 1175 ff. ABGB): Hier schließen sich die Therapeut:innen zu einer Erwerbsgesellschaft zusammen. Die GesbR ist keine juristische Person und nicht rechtsfähig — Verträge werden von den Gesellschafter:innen persönlich geschlossen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Gesellschaft eingegangen werden, haften die Gesellschafter:innen grundsätzlich solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (§ 1199 ABGB). Steuerlich werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt (§ 188 BAO); jede:r Gesellschafter:in versteuert den eigenen Gewinnanteil in der persönlichen Einkommensteuererklärung. Eine GesbR macht nur dann Sinn, wenn tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet wird — etwa bei gemeinsamer Rezeption, gemeinsamer Abrechnung oder gemeinsamem Auftritt nach außen.

Wichtig: Die berufsrechtliche Verantwortung (Verschwiegenheit, Dokumentation, Haftung für die eigene Behandlung) bleibt immer bei der einzelnen Psychotherapeut:in — auch in einer GesbR. Eine GesbR ändert daran nichts.

In der Praxis ist die reine Ordinationsgemeinschaft fast immer vorzuziehen. Vor der Gründung sollte verbindlich mit einem:r auf Gesundheitsberufe spezialisierten Steuerberater:in und gegebenenfalls Rechtsanwält:in geklärt werden, welches Modell passt — die Abgrenzung hat dauerhafte steuerliche und haftungsrechtliche Folgen.

Datenschutz: Strikte Trennung der Klient:innendaten

Auch wenn Kolleg:innen im selben Raum arbeiten: Die Klient:innendaten jeder Therapeut:in sind ausschließlich der behandelnden Person zugänglich. Das ist nicht nur eine Frage der therapeutischen Ethik, sondern eine datenschutzrechtliche Pflicht nach DSGVO und Berufsrecht.

Konkret heißt das:

  • Keine gemeinsamen Aktenschränke (oder wenn doch, dann mit separaten, abschließbaren Fächern)
  • Keine gemeinsame Praxissoftware-Instanz ohne rollenbasierte Zugriffsrechte
  • Keine gemeinsame E-Mail-Adresse für Klient:innenanfragen (jede:r braucht eine eigene)
  • Kein Zugriff auf den Kalender der Kolleg:in, soweit Klient:innennamen sichtbar sind

Bei der Software-Wahl muss darauf geachtet werden, dass die Trennung technisch erzwungen wird, nicht nur organisatorisch vereinbart. CuraDesk ermöglicht den Betrieb mehrerer Praxen unter einem Dach mit vollständig getrennten Datenräumen. Jede Therapeut:in sieht ausschließlich die eigenen Klient:innen.

Gemeinsame Raumnutzung planen

Der häufigste Konflikt in Gemeinschaftspraxen: doppelte Raumbelegung. Ein verbindlicher Belegungsplan löst das.

Bewährt hat sich ein gemeinsamer Raumkalender, der von den individuellen Klient:innenkalendern getrennt ist. Der Raumkalender zeigt nur "Raum 1 belegt von 9:00 bis 10:00", nicht den Namen der Klient:in.

Pufferzeiten zwischen den Sitzungen sind in der Gemeinschaftspraxis noch wichtiger als in der Einzelpraxis. Mindestens 15 Minuten, besser 20. Das verhindert, dass Klient:innen verschiedener Therapeut:innen im Wartebereich aufeinandertreffen.

Kosten aufteilen: Was gemeinsam, was getrennt?

Gemeinsam aufgeteilt: Miete, Betriebskosten (Strom, Heizung, Internet), Reinigung, Einrichtung der Gemeinschaftsräume (Wartebereich, Küche, WC), gemeinsame Website, Praxisschild.

Strikt getrennt: Honorarnoten und Einnahmen, Buchhaltung und Steuererklärung, Klient:innenakten und Dokumentation, Supervision, Berufshaftpflichtversicherung, SVS-Beiträge.

Die Kostenaufteilung sollte schriftlich geregelt sein. Am einfachsten: Ein separates Gemeinschaftskonto, auf das jede:r den vereinbarten Anteil einzahlt, aus dem die gemeinsamen Kosten beglichen werden.

Der Praxisgemeinschaftsvertrag

Ein schriftlicher Vertrag sollte vor dem Start stehen. Folgende Punkte gehören hinein:

  • Laufzeit und Kündigungsfrist
  • Kostenaufteilungsschlüssel (nach Quadratmeter, nach Nutzungstagen, gleichmässig)
  • Regelung bei Ausfall (Krankheit, Urlaub, Karenz)
  • Nachbesetzung bei Ausscheiden
  • Haftung für Gemeinschaftsräume und -geräte
  • Werbung und Aussenauftritt (gemeinsame Website ja/nein)
  • Umgang mit Notfällen und Krisensituationen von Klient:innen
  • Streitschlichtung

Software für die Gemeinschaftspraxis

Die Anforderungen an Praxissoftware sind in der Gemeinschaftspraxis höher als in der Einzelpraxis:

  • Rollenbasierte Zugriffsrechte (jede:r sieht nur eigene Klient:innen)
  • Gemeinsamer Raumkalender ohne Klient:innenbezug
  • Separate Buchhaltung und Honorarnotenerstellung pro Therapeut:in
  • Gemeinsame Auswertungen (z. B. Raumauslastung) ohne personenbezogene Daten
  • Eigene Konten und Zugänge, keine geteilten Logins

CuraDesk unterstützt Gemeinschaftspraxen mit getrennten Praxiskonten, gemeinsamer Raumverwaltung und individueller Buchhaltung. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung stellt sicher, dass selbst CuraDesk als Betreiber nicht auf die Daten zugreifen kann.