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Ab 1. Oktober 2026 heißt es anders. Was Sie in Ihrer Praxis umstellen müssen

Aus „in Ausbildung unter Supervision“ wird „in Fachausbildung unter Lehrsupervision“, und der Status kommt erstmals in die öffentliche Berufsliste. Wo die Bezeichnung überall steht und was bis Oktober zu tun ist.

Von Christian Glatz · Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Ein neues Praxisschild wird an der Tür angebracht, das alte liegt daneben, als Symbol für die geänderte Berufsbezeichnung ab 1. Oktober 2026

Am 1. Oktober 2026 treten die Akademisierungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes 2024 in Kraft. Für alle, die derzeit unter Supervision arbeiten, ändert sich damit zweierlei: die Bezeichnung und die Sichtbarkeit.

Was die Reform insgesamt bringt, steht im Artikel zum Fachspezifikum nach dem PThG 2024. Dieser Text behandelt nur die praktische Seite: wo die Bezeichnung in Ihrer Praxis überall auftaucht und was Sie bis Oktober anfassen sollten.

Die beiden Änderungen in einem Absatz

Die Statusbezeichnung lautet ab 1. Oktober 2026 „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision" statt bisher „Psychotherapeut:in in Ausbildung unter Supervision". Gleichzeitig wird dieser Status erstmals in der öffentlichen Berufsliste des Gesundheitsministeriums geführt (psychotherapie.ehealth.gv.at), als eigene Kategorie. Das gilt auch für jene, die ihre Ausbildung nach dem bisherigen Modell absolvieren und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Der zweite Punkt ist der wichtigere. Bisher war der Ausbildungsstatus für Klient:innen nicht nachprüfbar, künftig steht er in einem staatlichen Register. Das ist ein Gewinn an Glaubwürdigkeit, bedeutet aber auch, dass Ihre Angaben nach außen mit dem Registereintrag zusammenpassen sollten.

Wo die Bezeichnung überall steht

Das ist die eigentliche Arbeit. Erfahrungsgemäß steht die Berufsbezeichnung an mehr Stellen, als man beim ersten Nachdenken auf dem Schirm hat:

  • Praxisschild und Türschild. Die Bezeichnung muss nach außen erkennbar sein, und Klient:innen sind über den Ausbildungsstatus zu informieren.
  • Website und Impressum. Beides, denn die Berufsbezeichnung steht meist an beiden Stellen und wird oft nur an einer geändert.
  • Honorarnoten. Die Bezeichnung erscheint im Briefkopf oder in der Fußzeile Ihrer Vorlage.
  • E-Mail-Signatur.
  • Online-Buchungsseite, falls Sie eine haben, und Profile in Therapeut:innen-Verzeichnissen.
  • Visitenkarten und Drucksorten. Der einzige Punkt mit Vorlaufzeit, weil nachgedruckt werden muss.
  • Behandlungsvertrag und Datenschutzinformation, sofern die Bezeichnung dort ausgeschrieben ist.
  • Eintrag beim Landesverband und in fachlichen Verzeichnissen.

Ein praktischer Rat dazu: Legen Sie sich eine Liste dieser Stellen an, bevor Sie zu ändern beginnen. Die Umstellung selbst dauert je Stelle zwei Minuten, das Wiederfinden aller Stellen dauert länger.

Was mit dem Berufslisten-Eintrag zu tun ist

Die Meldung an das Ministerium läuft nicht über Sie selbst, sondern über Ihre Ausbildungseinrichtung beziehungsweise die zuständige Fachgesellschaft. Sinnvoll ist trotzdem, dort im Spätsommer nachzufragen, ob Ihre Meldung erfasst ist, und nach dem 1. Oktober selbst in der Liste nachzusehen, ob der Eintrag stimmt. Ein fehlender oder fehlerhafter Eintrag fällt sonst erst auf, wenn eine Klient:in nachschlägt und nichts findet.

Zeitplan bis Oktober

August: Bei der Ausbildungseinrichtung nachfragen, ob und wie die Meldung an das Ministerium erfolgt.

September: Drucksorten vorbereiten. Wer Visitenkarten oder Schilder braucht, sollte jetzt bestellen, damit sie zum Stichtag da sind. Digitale Änderungen vorbereiten, aber noch nicht scharf schalten.

1. Oktober: Website, Signatur, Honorarnoten-Vorlage und Buchungsseite umstellen. Vorher wäre die neue Bezeichnung noch nicht korrekt.

Danach: Eintrag in der Berufsliste prüfen und Verzeichnisprofile nachziehen.

Was sich nicht ändert

Ihre fachlichen Pflichten bleiben unverändert: Supervision, Dokumentation nach § 44 PThG 2024, Verschwiegenheit nach § 45 und die Aufklärung der Klient:innen über den Ausbildungsstatus. Auch an der Abrechnung ändert die Umbenennung nichts. Wer bereits Honorarnoten stellt, tut das weiterhin.

Checkliste

  • Bei der Ausbildungseinrichtung nachgefragt, ob die Meldung ans Ministerium erfolgt
  • Liste aller Stellen erstellt, an denen die Bezeichnung steht
  • Praxisschild und Türschild
  • Website und Impressum
  • Honorarnoten-Vorlage
  • E-Mail-Signatur
  • Online-Buchungsseite und Verzeichnisprofile
  • Visitenkarten rechtzeitig nachbestellt
  • Behandlungsvertrag und Datenschutzinformation geprüft
  • Nach dem 1. Oktober: eigenen Eintrag in der Berufsliste kontrolliert

Quellen

  • Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024), Inkrafttreten der Akademisierungsbestimmungen mit 1. Oktober 2026: RIS
  • Öffentliche Berufsliste des Gesundheitsministeriums: psychotherapie.ehealth.gv.at
  • FAQ und Informationen des Sozialministeriums zum PThG 2024: sozialministerium.gv.at
  • Informationen des ÖBVP zum Psychotherapiegesetz: psychotherapie.at

Stand: Juli 2026. Dieser Artikel ist eine fachliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Vorgaben Ihrer Ausbildungseinrichtung.

Wie CuraDesk dabei hilft

In CuraDesk steht die Berufsbezeichnung an einer einzigen Stelle in den Praxisdaten. Wird sie dort geändert, zieht das automatisch in Honorarnoten, E-Mail-Signatur und Buchungsseite durch. Für die Ausbildungsphase gibt es den Ausbildungspreis von 19 € pro Monat samt Stundennachweis für Behandlungsstunden, Supervision und Selbsterfahrung.

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