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Das Fachspezifikum nach dem PThG 2024. Was sich für Therapeut:innen in Österreich ändert

PThG 2024 erklärt: Was passiert mit dem Fachspezifikum? Neue Ausbildungsstruktur, Übergangsfristen, Kosten und die wichtigsten Termine für Psychotherapeut:innen in Österreich.

Von Christian Glatz · Juni 2026

Aufgeschlagenes Buch und Stapel akademischer Bände auf einem Holztisch in einer Bibliothek als Symbol für Ausbildung und Gesetzgebung

Das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024) ist die größte Reform der psychotherapeutischen Ausbildung in Österreich seit über 30 Jahren. Am 17. April 2024 vom Nationalrat beschlossen, trat es am 1. Jänner 2025 in Kraft — mit Ausnahme der Bestimmungen zur Akademisierung, die am 1. Oktober 2026 wirksam werden. Dieser Artikel fasst zusammen, was sich konkret ändert, welche Fristen gelten und was das für Sie bedeutet — ob Sie gerade im Fachspezifikum stehen, die Ausbildung planen oder bereits eingetragen sind.

Die bisherige Ausbildung: Propädeutikum und Fachspezifikum

Seit dem Psychotherapiegesetz 1990 war die Ausbildung zweistufig: zuerst das psychotherapeutische Propädeutikum (Grundlagen, ca. 1.315 Stunden Theorie und Praxis), dann das Fachspezifikum in einer anerkannten Methode (ca. 1.800 Stunden, davon 300 Stunden Theorie und rund 1.500 Stunden Praxis — einschließlich 200 Stunden Selbsterfahrung, 550 Stunden Praktikum, 600 Stunden eigenständige therapeutische Tätigkeit und 120 Stunden Supervision). Beides wurde von privaten Ausbildungseinrichtungen angeboten und musste privat finanziert werden — Gesamtkosten zwischen 30.000 und 60.000 Euro, je nach Methode und Einrichtung. Der Zugang war an sogenannte „Quellberufe" oder eine behördliche Eignungsfeststellung gebunden.

Dieses System hat drei Jahrzehnte funktioniert, stand aber zunehmend in der Kritik: hohe Kosten als Zugangshürde, fehlende universitäre Anbindung, unübersichtliche Methodenlandschaft und keine einheitliche staatliche Prüfung.

Die neue Ausbildung ab Oktober 2026

Das PThG 2024 führt eine dreistufige, akademisierte Ausbildung ein:

1. Bachelorstudium (Zubringer). Ein facheinschlägiges Bachelorstudium — etwa Psychologie, Humanmedizin, Soziale Arbeit, MTD-Berufe oder DGKP — berechtigt zum Einstieg in das Masterstudium. Auch andere Studienrichtungen können zugelassen werden, wenn sie die gesetzlich definierten Mindestinhalte abdecken. Fehlende Inhalte können durch bis zu 30 ECTS nachgeholt werden.

2. Masterstudium Psychotherapie. Ab dem Wintersemester 2026/27 werden an öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen jährlich 500 Studienplätze für das Masterstudium Psychotherapie eingerichtet. Aktuell stehen sieben Standorte mit Studienplatz-Kontingenten fest: Graz (140), Innsbruck (100), Krems (80), Linz (50), Salzburg (50), Wien (40) und Klagenfurt (40). Das Studium umfasst methodenspezifische Theorie, Selbsterfahrung, Supervision und praktische Tätigkeit. Die Kosten werden von der öffentlichen Hand getragen.

3. Fachausbildungsphase (postgradual). Nach dem Master folgt der dritte Ausbildungsabschnitt bei einer anerkannten psychotherapeutischen Fachgesellschaft. Hier vertiefen Absolvent:innen ihre cluster- und methodenspezifischen Kompetenzen durch mindestens 1.000 Stunden eigenständige Arbeit mit Patient:innen unter Lehrsupervision — deutlich mehr als die bisherigen 600 Stunden im Fachspezifikum. Den Abschluss bildet eine staatliche Approbationsprüfung — vergleichbar mit der Facharztprüfung.

Die vier Cluster

Das PThG 2024 ordnet die in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Methoden in vier Cluster:

Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie — umfasst u.a. Psychoanalyse, Individualpsychologie, Analytische Psychologie und psychoanalytisch orientierte Methoden.

Humanistische Therapie — umfasst u.a. Gestalttherapie, Personzentrierte Psychotherapie, Existenzanalyse, Logotherapie und Integrative Therapie.

Systemische Therapie — umfasst u.a. Systemische Familientherapie und systemische Einzeltherapie.

Verhaltenstherapie — umfasst Kognitive Verhaltenstherapie und verwandte evidenzbasierte Ansätze.

Diese Clusterung schafft Übersichtlichkeit und Transparenz — sowohl für Ausbildungskandidat:innen als auch für Patient:innen und Sozialversicherungsträger.

Fachspezifika werden Fachgesellschaften

Die bisherigen psychotherapeutischen Fachspezifika werden ab 1. Jänner 2025 zu psychotherapeutischen Fachgesellschaften (§ 8 PThG 2024). Diese nehmen in der postgradualen Fachausbildungsphase zentrale Aufgaben wahr: praktische Ausbildung, methodenspezifische Vertiefung und Lehrsupervision. Die Anerkennung als Fachgesellschaft setzt die Erfüllung gesetzlicher Qualitätssicherungskriterien voraus — andernfalls kann der Status per Bescheid aberkannt werden.

Praxisstunden und Supervision: Was sich konkret ändert

Im bisherigen Fachspezifikum waren die praktischen Ausbildungsbestandteile klar geregelt (§ 6 PThG 1990). Das neue Gesetz erhöht sowohl den Umfang als auch die Anforderungen — insbesondere bei der eigenständigen therapeutischen Tätigkeit und der begleitenden Supervision.

Fachspezifikum alt (PThG 1990) — Praxisanteile

AusbildungsbestandteilMindeststunden
Selbsterfahrung (Lehrtherapie / Lehranalyse / Gruppenselbsterfahrung)200 h
Praktikum (in psychosozialer Einrichtung, davon mind. 150 h im Gesundheitswesen)550 h
Praktikumssupervision30 h
Eigenständige psychotherapeutische Tätigkeit600 h
Begleitende Supervision zur eigenständigen Tätigkeit120 h
Summe Praxis1.500 h
Theorie300 h
Fachspezifikum gesamtca. 1.800 h

Fachausbildung neu (PThG 2024) — dritter Ausbildungsabschnitt

AusbildungsbestandteilUmfang
Eigenständige psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision1.000 h (bisher 600 h)
Lehrsupervision (curricular verankert, durch zugelassene Lehrpersonen)Gesetzlich geregelt, Umfang per Verordnung
Selbsterfahrung und TheorieGroßteils in das Masterstudium vorverlagert
Workload gesamte Ausbildung (alle drei Abschnitte: Bachelor + Master + Fachausbildung)ca. 5.000 h / mind. 372 ECTS

Die wichtigste Änderung: Die eigenständige therapeutische Tätigkeit steigt von 600 auf 1.000 Stunden — ein Plus von fast 70 %. Gleichzeitig wird die begleitende Supervision zur curricular verankerten „Lehrsupervision" aufgewertet: Sie darf nur von hierfür zugelassenen Lehrpersonen durchgeführt werden, nicht mehr von jeder eingetragenen Psychotherapeut:in.

Zwei weitere strukturelle Verschiebungen:

Selbsterfahrung und Theorie wandern in das Masterstudium. Was bisher 200 Stunden Selbsterfahrung und 300 Stunden Theorie im Fachspezifikum waren, wird großteils in den zweiten Ausbildungsabschnitt (Masterstudium) integriert. Die Fachgesellschaften können diese Inhalte in Kooperation mit den Universitäten anbieten — und so eine Anrechnung auf den dritten Ausbildungsabschnitt ermöglichen.

Mehr institutionelle Praxis. Das neue Gesetz betont die Arbeit in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen, psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen und psychotherapeutischen Ambulanzen. Der Übergang vom „Praktikum in einer psychosozialen Einrichtung" (alt) hin zu einer klinisch eingebetteten Praxisphase entspricht dem Modell der ärztlichen Facharztausbildung.

Ein möglicher — aktuell noch spekulativer — Nebeneffekt: Da Personen in Fachausbildung unter Lehrsupervision ab 1. Oktober 2026 in der Psychotherapeut:innenliste geführt werden, könnten die geleisteten 1.000 Behandlungsstunden mittelfristig durch Sozialversicherungsträger vergütet werden. Eine konkrete Vergütungsregelung gibt es bislang nicht. Sollte sich die Vergütung an heutigen Sätzen der Kassen-Erstattung (etwa 50 bis 70 Euro pro Sitzung) orientieren, ergäbe sich ein rechnerisches Volumen von rund 50.000 bis 70.000 Euro über die gesamte Fachausbildungsphase. Das ist eine grobe Schätzung, kein zugesicherter Anspruch — und nur als Orientierungsgröße gegenüber den geschätzten 10.000 bis 20.000 Euro an Fachausbildungskosten zu verstehen.

Die neue Bezeichnung: Fachausbildung unter Lehrsupervision

Eine der sichtbarsten Änderungen betrifft die Berufsbezeichnung während der Ausbildung. Die bisherige Bezeichnung „Psychotherapeut:in in Ausbildung unter Supervision" wird ab 1. Oktober 2026 durch „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision" ersetzt. Der Unterschied ist nicht nur semantisch:

„Lehrsupervision" ist ein curricular verankerter Ausbildungsbestandteil durch hierfür zugelassene Lehrpersonen — im Gegensatz zur allgemeinen Supervision, die auch außerhalb der Ausbildung stattfinden kann.

Ab 1. Oktober 2026 werden Personen in Fachausbildung unter Lehrsupervision erstmals in der öffentlichen Berufsliste (psychotherapie.ehealth.gv.at) als eigene Kategorie geführt. Das schafft Transparenz für Patient:innen und gibt Ausbildungskandidat:innen einen klar definierten gesetzlichen Status.

Was sich für Therapeut:innen in Ausbildung ändert

Wenn Sie sich aktuell im Propädeutikum oder Fachspezifikum befinden, können Sie Ihre Ausbildung nach den bisherigen Regelungen abschließen. Folgende Fristen gelten:

Was?Bis wann?
Propädeutikum abschließenSpätestens 30. September 2030
Fachspezifikum beginnenSpätestens 1. Oktober 2030
Fachspezifikum abschließenSpätestens 30. September 2038
Antrag auf Eintragung in die BerufslisteSpätestens 1. März 2039

Wichtig seit 1. Jänner 2025: Für den Zugang zum Fachspezifikum sind keine „Quellberufe" oder Eignungsansuchen mehr erforderlich. Die Voraussetzungen sind: Handlungsfähigkeit und ein abgeschlossenes Propädeutikum (§ 60 Abs. 5 PThG 2024). Die Sondergenehmigung nach § 10 Abs. 1 Z 5 PthG 1990 (der sogenannte „Genieparagraph") ist ersatzlos entfallen — Neuanträge sind seit 1. Jänner 2025 unzulässig.

Was sich für eingetragene Therapeut:innen ändert

Für bereits in die Psychotherapeut:innenliste eingetragene Personen ändert sich im Alltag zunächst wenig. Alle bestehenden Eintragungen bleiben gültig, die Berufsausübung geht unverändert weiter. Die Fort- und Weiterbildungspflicht bleibt bestehen.

Wer eine weitere psychotherapeutische Methode oder einen anderen Cluster erlernen möchte, muss den dritten Ausbildungsabschnitt (Fachausbildungsphase) bei einer entsprechenden Fachgesellschaft absolvieren.

Online-Therapie: Gesetzlich geregelt

Das PThG 2024 regelt in § 39 erstmals die Durchführung von Online-Behandlungen gesetzlich. Was bisher eine Grauzone war, hat jetzt einen klaren rechtlichen Rahmen. Für Therapeut:innen bedeutet das: die technischen Mittel, die für Online-Sitzungen eingesetzt werden, müssen den gesetzlichen Anforderungen an Datenschutz und Verschwiegenheit entsprechen.

Was kostet die Ausbildung künftig?

Die Akademisierung bringt eine deutliche Kostenreduktion. Statt 30.000 bis 60.000 Euro für die private Finanzierung von Propädeutikum und Fachspezifikum fällt das Masterstudium an öffentlichen Universitäten unter die reguläre Studienfinanzierung — ohne Studiengebühren während der Regelstudienzeit. Selbsterfahrung und Supervision im Rahmen des Masterstudiums sollen ebenfalls von den Universitäten übernommen werden.

Für die dritte Ausbildungsphase (Fachausbildung bei den Fachgesellschaften) sind allerdings weiterhin Kosten zu erwarten — geschätzt 10.000 bis 20.000 Euro. Da Personen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bereits eigenständig (unter Supervision) mit Patient:innen arbeiten und eigene Einkünfte erzielen dürfen, soll die finanzielle Belastung geringer ausfallen als im bisherigen System.

Die wichtigsten Termine im Überblick

DatumWas passiert?
17. April 2024PThG 2024 vom Nationalrat beschlossen
1. Jänner 2025Inkrafttreten (ohne Akademisierungsbestimmungen). Sondergenehmigung entfällt. Fachspezifika werden Fachgesellschaften
1. Oktober 2026Akademisierungsbestimmungen treten in Kraft. Start Masterstudium Psychotherapie (WS 2026/27). Neue Berufsliste mit Kategorie „Fachausbildung unter Lehrsupervision"
30. September 2030Frist: Propädeutikum nach altem Recht abschließen
1. Oktober 2030Frist: Fachspezifikum nach altem Recht spätestens beginnen
30. September 2038Frist: Fachspezifikum nach altem Recht abschließen
1. März 2039Frist: Antrag auf Eintragung in die Berufsliste (alte Ausbildung)

Hinweis: Dieser Artikel fasst die wesentlichen Änderungen durch das PThG 2024 zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 49/2024) und auf der Website des Sozialministeriums. Für individuelle Fragen zur Ausbildung wenden Sie sich an Ihre Ausbildungseinrichtung oder die zuständige Fachgesellschaft.

Quellen: Psychotherapiegesetz 2024 (BGBl. I Nr. 49/2024), Psychotherapiegesetz 1990 (BGBl. Nr. 361/1990), FAQ des Sozialministeriums (Stand April 2024), Informationen des ÖBVP (psychotherapie.at), Hochgerner M. (2024): „Das neue österreichische Psychotherapiegesetz Bgbl. 49/2024 — Kurzzusammenfassung", fachspezifikum.at, Propädeutikum Graz / UNI for LIFE.